Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Auftrag der Kindertagesstätte und Gesetzliche Grundlagen

Jede Kindertagesstätte in Deutschland ist verpflichtet, unabhängig vom Träger, nach gesetzlich verbindlichen Grundlagen zu arbeiten. In den folgenden Absätzen möchten wir Ihnen wesentliche Gesetze und Richtlinien für die Kindertagesstätten erläutern.

Kinder und Jugendhilfegesetz

Im §22 heißt es, dass die „Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden und sich das Angebot pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren soll.“

Kindertagesstättengesetz

Im niedersächsischen  Kindertagesstättengesetz sind die besonderen Regelungen für dieses Bundesland geklärt. In § 2 Absatz 1 wird der Auftrag der Tageseinrichtungen festgeschrieben.

Auftrag der Tageseinrichtungen

Tageseinrichtungen dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern.

Der Erziehungsauftrag besteht darin, Kindern vielfältige Möglichkeiten in Alltagssituationen anzubieten um Selbstkompetenz auf- bzw. auszubauen und in sozial verantwortliches Handeln einzuführen.

Bildung beinhaltet ganzheitliche Unterstützung der Handlungs-, Lern- und Leistungsfähig¬keit unter Berücksichtigung kultureller Werte.

Der Betreuungsauftrag besteht darin, den Kindern zuverlässige, vorhersehbare und treue Beziehungen anzubieten und sich als Bindungspartnerin zu verstehen.

Niedersächsischer Orientierungsplan für Bildung und Erziehung

Im niedersächsischen Orientierungsplan wird insbesondere die Arbeit innerhalb der Einrichtung dargelegt. Methodische Grundprinzipien sind festgeschrieben und ein Standard. Diese Anweisungen regeln, dass die elementaren Bedürfnisse der Kinder beachtet werden und eine Qualitätssicherung stattfinden kann.

„UN-Charta der Kinderrechte“

Eine weitere, (wichtige) Grundlage ist die „UN-Charta der Kinderrechte“, bereits 1989 von den Vereinten Nationen verabschiedet und durch den Deutschen Bundestag ratifiziert. So verlangt die UN-Konvention zum Beispiel, dass

  • alle Maßnahmen, die ein Kind betreffen zum Wohl des Kindes ausgerichtet sein müssen (Art. 3)
  • Kinder ein Recht auf ihre personale Identität haben (Art. 8)
  • jedes Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung geschützt werden muss (Art. 19)
  • jedes Kind ein Recht auf Genesung (physisch und psychisch) hat (Art. 39).

Quelle: http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KiTaG+ND&max=true&aiz=true#jlr-KiTaGNDpP2

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